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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht «%ASFF_YYYY_ID»

a. Ihre Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.

b. Sie weisen einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse auf.

c. Die Herdebuchtiere der Gattungen Rindvieh, Equiden und Schweine weisen mindestens eine Geburt im Herdebuch auf.

d. Die Herdebuchtiere der Gattungen Schafe und Ziegen sind mindestens 6 Monate alt.

Art. 23e Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattung Honigbienen

1Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status werden ausgerichtet für eine Königin oder Drohnenkönigin der Gattung Honigbienen:

a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist;

b. deren Mutter in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt ist;

c. deren väterlicher Stammbaum mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration enthält; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin oder Drohnenkönigin eingetragen oder vermerkt sein, für die ein Beitrag beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen oder vermerkt werden kann;

d. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist, der mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweis sichergestellt wurde, wobei die DNA-Analyse nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden muss; und

e. die mindestens eine Königin als lebende Nachkommin aufweist, die:

1. in der Referenzperiode belegt wurde,

2. im Herdebuch eingetragen ist, und

3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist, der mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsnachweis sichergestellt wurde, wobei die DNA-Analyse nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden muss.

2Die lebende Nachkommin nach Absatz 1 Buchstabe e muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und 6,25 Prozent nicht überschreitet. Bei der Honigbienengattung muss zusätzlich der drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.