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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,
Art. 16b
Kommt es bei der Einfuhr aufgrund höherer Gewalt zu unverschuldeten logistischen Schwierigkeiten, so kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:
a. die Menge mindestens 500 kg sowie höchstens 5 Prozent der Kontingentsanteile beträgt, die der gesuchstellenden Person insgesamt aufgrund der Versteigerung zugeteilt und zur Ausnützung übertragen worden sind; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 2
1Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
SR ..........
1 SR 916.341
2 SR 910.1
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