Vorlage

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 138Fedlex · Vorlage

Schlachtviehverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder

2Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:

a. das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind;

b. das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;

c. gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:

1. im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet an gut sichtbarer Stelle, und

2. im Falle von vorverpackten Erzeugnissen, auf jeder Verpackung.

Art. 18a Abs. 1 Bst. a und 2

1Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:

a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder

2Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:

a. das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;

b. das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;

c. gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:

1. im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet an gut sichtbarer Stelle, und

2. im Falle von vorverpackten Erzeugnissen, auf jeder Verpackung.

Art. 19 Abs. 1

1Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der