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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz
2Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen nach den Artikeln 18a und 18b NHG2, ohne ausgeschiedene Pufferzonen, sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 29 Abs. 4–8
4Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
a. der Eingriff frühestens ab dem 15. August erfolgt;
b. die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und
c. keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG3 geschützt sind.
5Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Der Kanton hört die zuständigen kantonalen Fachstellen für
SR ..........
1 SR 910.13
2SR 451
3SR 451
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