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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Naturschutz, Forst und Wildhut vor Erteilung einer Bewilligung an und kann vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin ein Gutachten einer Beratungsstelle verlangen.
6Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
a. Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August.
b. Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt.
c. Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von Anteilen offener Weide und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.
7In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.
8Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.
Art. 35 Abs. 1–3
1Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV4.
2Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Kleinstrukturen auf Waldweiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. d) und artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) werden gemäss der Erhebungsmethodik nach Artikel 59 Absatz 2 angerechnet. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen.
2bisAufgehoben
3Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. a und 3
2Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung, pro NST;
3Aufgehoben