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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt Probenahme und Analysen
Art. 41 Probenahme und Analysen
1Die Probenahme- und Analysevorschriften für die PFC 100 Hofdünger und PFC 101 Recyclingdünger richten sich nach den Schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
2Für alle anderen Dünger richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EU) 2019/100937. Es können auch die Schweizerischen Referenzmethoden der Agroscope angewandt werden. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
3. Abschnitt Toleranzen und Einschränkung
Art. 42 Toleranzen und Einschränkung
1Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang 4 dieser Verordnung.
2Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 nicht meldepflichtig waren, müssen bis zum 31. Dezember 2024 nach den neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung registriert werden. Die Etiketten der betroffenen Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 hergestellt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden.
2Die Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebestätigung in Verkehr gebracht werden. Jegliche Änderung am Dünger oder an seiner Kennzeichnung bedingt, dass der Dünger nach den neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung registriert oder bewilligt werden muss.
3Die Dünger, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt werden, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für das Inverkehrbringen in Verkehr gebracht
37 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.