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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 30 Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und

Recyclingdüngern

1Die Inhaber von Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen, die pro Jahr mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten, dürfen Dünger nur an Abnehmer, die diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

2Bei Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.

3Die Inhaber von Anlagen müssen in Übereinstimmung mit der Weisung26 des BLW die notwendigen Analysen durchführen lassen, um die Nährstoffgehalte und Eigenschaften laut Anhang 1 Ziffer 2 PFC 101 zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Sie stellen die Ergebnisse der Analysen unverzüglich dem BLW und den kantonalen Behörden zur Verfügung.

4. Kapitel Kennzeichnung und Anpreisungen

Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen

1Dünger sind gemäss den Anforderungen in Anhang 3 zu kennzeichnen.

2Die Inverkehrbringer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Postanschrift entweder auf der Verpackung des Düngers oder, falls der Dünger ohne Verpackung geliefert wird, in einem Begleitdokument zum Dünger an.

3Sofern ein Produkt einer erfolgreichen Konformitätsbewertung nach Verordnung (EU) 2019/100927 unterzogen wurde, gilt das Produkt als «EU-Düngeprodukt» und es kann gemäss Verordnung (EG) Nr. 765/200828 gekennzeichnet werden.

4Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes abgefasst sein.

5Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.

6Der Name und die Adresse des für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Unternehmens kann durch den Namen und die Adresse des für das Inver-

26 Die Weisung steht unter folgender Adresse zur Verfügung: www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Dünger > Zulassung von Düngern.

27 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

28 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABI. L 218 vom 13.8.2008, S. 30