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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
kehrbringen im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verantwortlichen Unternehmens ersetzt werden, wenn es sich um registrierungpflichtige Dünger handelt und diese:
a. ein erfolgreiches Konformitätsverfahren nach Verordnung (EU) 2019/100929 durchlaufen haben;
b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;
c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und
d. nach den Artikeln 48–54 ChemV gemeldet wurden.
Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger
1Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
2Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einvernehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.
Art. 33 Anpreisungen
1Nur zugelassene Dünger dürfen angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden. Die Anpreisungen dürfen keine potenziell irreführenden Angaben enthalten.
2Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein. In sämtlichen Anpreisungen sind deutlich erkennbar anzugeben:
a. der Handelsname oder Name der Produktlinie;
b. der Hinweis, dass es sich um einen Dünger handelt.
5. Kapitel Informationssysteme und Verkaufsstatistik
Art. 34 Produkteregister
1Sofern keine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach Artikel 17 besteht, müssen alle in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger im Produkteregister gemäss Artikel 72 ChemV30 aufgeführt sein.
2Die für die Registrierung und die Bewilligung erforderlichen Daten werden im Produkteregister erfasst.
29 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
30 SR 813.11