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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

n c m M

Salmonella spp. Kein Befund in 25 g oder

5 00

25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae 5 5 0 1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 7: Düngermischung

1Eine Düngermischung besteht aus mindestens zwei Düngern der PFC 1 bis 6 sowie 100 bis 103, die jeweils die Anforderungen dieser Verordnung einhalten.

2Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Dünger bewirken, und es dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngermischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.

PFC 100: Hofdünger

1Zu den Hofdüngern zählen Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form.

2Hofdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29 dieser Verordnung. Sofern sie nicht in Säcken abgegeben werden, müssen sie nicht im Produkteregister, sondern gemäss ISLV42 erfasst werden.

PFC 101: Recyclingdünger

1Ein Recyclingdünger ist ein Nebenprodukt eines industriellen Prozesses oder das Ergebnis eines Prozesses, der darauf abzielt, einen oder mehrere Abfälle in ein Produkt umzuwandeln, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten.

2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:

42 SR 919.117.71