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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Gesamtstickstoff (N);
b. Gesamtphosphorpentoxid (P2O5);
c. Gesamtkali (K2O);
d. Calcium (Ca);
e. Magnesium (Mg);
f. Organischer Kohlenstoff (Corg);
g. Trockensubstanz (TS); und
h. Elektrische Leitfähigkeit
3Recyclingdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29 dieser Verordnung. Sie müssen gemäss der ISLV erfasst werden.
PFC 101(A): Kompost
1Kompost besteht aus fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material. In einem Kompost sind nach dem biologischen Abbau mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen keine weiteren organischen Abfälle mehr von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar.
2Die für Kompost in Anhang 2 Teil 2 CMC 3 festgelegten Anforderungen müssen eingehalten werden.
3Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
PFC 101(B): Gärgut
1Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss vergärtem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material.
2Die in Anhang 2 Teil 2 CMC 5 festgelegten Anforderungen für anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen müssen eingehalten werden.
3Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
PFC 101(B)(I): Festes Gärgut
Festes Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 20 %.