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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Anforderungen für CMC CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

1In einem Dünger enthaltene Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen müssen die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind.46.

2Ein Stoff, der die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Art. 24 ChemV47 angemeldet werden.

CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten.

2Dünger, die aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenextrakten bestehen oder Teile davon enthalten, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 3: Kompost

Ein Dünger kann Kompost enthalten, der die für Anhang II Teil II CMC 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

i. Der Kompost wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Kompostierungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen;

ii. Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen die Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai 201148 eingehalten werden. Wenn das verarbeitete tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, ist der Dünger bewilligungspflichtig;

iii. Der Kompost erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind;

iv. Der Kompostierungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war;

v. Keines der Ausgangsmaterialien ist von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar, mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen;

46Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

47SR 813.11

48 SR 916.441.22