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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 31)
Kennzeichnungsanforderungen
1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
1Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, sind mindestens folgende Angaben zu machen:
a. bei Düngern in PFC 1 bis PFC 6 und PFC 100 bis 103 die Bezeichnung der
PFC gemäss Anhang 1 Teil 1, die der angegebenen Funktion des Produkts entspricht;
b. bei Düngern in PFC 7 die Bezeichnungen aller PFC gemäss Anhang 1 Teil
1, die den angegebenen Funktionen der enthaltenen Dünger entsprechen;
c. die Menge, angegeben als Masse oder Volumen;
d. Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck, einschliesslich Auf-
wandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;
e. Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, müssen
für die entsprechenden Dünger, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Anweisungen nach Anhang 3, Teil 1, 1. Buchstabe d. angegeben werden;
f. bei Produkten, die ein Polymer gemäss Anhang 2 Teil 2 CMC 9 enthalten,
der Zeitraum nach der Anwendung, während dem die Freisetzung von Nährstoffen kontrolliert oder das Wasserrückhaltevermögen erhöht wird («Wirkungsdauer») und der nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen gemäss den in Buchstabe d genannten Anweisungen zum Anwendungszweck;
g. die empfohlenen Lagerbedingungen;
h. alle relevanten Informationen über empfohlene Massnahmen zur Bewälti-
gung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; und
i. eine Liste aller Ausgangsmaterialien, die mehr als 5 % des Produktgewichts
oder -volumens oder — im Fall von Produkten in flüssiger Form — der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Grössenordnung, einschliesslich der Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäss Anhang 2 Teil 1 dieser