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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Unbeschadet von Buchstabe a dürfen durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte auch aus Tier- und Knochenmehl der Kategorie 1 gewonnen werden.
c. Als Eingangsmaterial für die thermische Oxidation werden ausschliesslich kommunaler Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl, Zusatzstoffe zur Abreicherung von Schadstoffen und Zusatzbrennstoffe verwendet;
d. Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen laut Anhang 2.6 der ChemRRV für durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte werden eingehalten;
2Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II Nummer 8 der Komponentenmaterialkategorie (CMC) 13 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden.
3Ein Dünger, der teils oder vollständig aus CMC 13 besteht, unterliegt der Bewilligungspflicht.
CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material
1Ein Dünger darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien enthalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Das durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Material erfüllt die Voraussetzungen nach Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 14;
b. Zusatzstoffe gemäss Buchstabe e Nummer 1 des Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 14 dürfen 10% nicht überschreiten;
c. Das thermochemische Umwandlungsverfahren muss unter sauerstofflimitierenden Bedingungen so erfolgen, dass im Reaktor mindestens 10 Minuten lang eine Temperatur von mindestens 500 °C erreicht wird;
d. Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen laut Anhang 2.6 der ChemRRV für aus Pyrolyse oder Vergasung gewonnenem Material werden eingehalten;
2Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, welche die Anforderung aus Anhang II Teil II Nummer 7 der Komponentenmaterialkategorie (CMC) 14 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen gemäss Art. 24 der ChemV angemeldet sein.
3Ein Dünger, der teilweise oder vollständig aus CMC 14 besteht, unterliegt der Bewilligungspflicht.
4Das BLW kann regelmässige Analysen in Bezug auf die Qualitätsanforderungen gemäss Anhang 2.6 der ChemRRV vorschreiben. Die Betreiber stellen die Analyseergebnisse dem BLW und den kantonalen Behörden unverzüglich zur Verfügung.