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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Ein Nebenprodukt, das die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II Nummer 2 der Komponentenmaterialkategorie (CMC) 6 der Verordnung (EU) 2019/100951 nicht erfüllt, muss nach Art. 24 ChemV angemeldet werden.

3Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie besteht, das die für CMC 6 Teil II Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.

CMC 7: Mikroorganismen

Ein Dünger kann Mikroorganismen enthalten, wenn er als mikrobielles Pflanzen-Biostimulans (PFC 6.A) oder als Düngermischung (PFC 7) in Verkehr gebracht wird und vom BLW bewilligt ist.

CMC 8: Nährstoff-Polymere

1Ein registrierungspflichtiger Dünger, der vollständig oder teilweise aus Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.

2Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem Nährstoff-Polymer besteht, der die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.

CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

1Ein registrierungspflichtiger Dünger, der vollständig oder teilweise aus sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.

2Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem sonstigen Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, der die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.

CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten

1Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/200952 erreicht haben, sind registrierungspflichtig.

51 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

52 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)