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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht haben, sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.

CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus Nebenprodukten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG53 besteht, ist bewilligungspflichtig.

CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte

1Ein Dünger darf gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte enthalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Phosphatsalze und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 12;

b. Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen laut Anhang 2.6 der ChemRRV für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte werden eingehalten;

c. Persistente organische Schadstoffe, für die laut Anhang 2.6 der ChemRRV keine Grenzwerte definiert sind, müssen nach Stand der Technik abgereichert werden.

2Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II Nummer 13 der Komponentenmaterialkategorie (CMC) 12 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Art. 24 ChemV angemeldet werden.

3Ein Dünger, der teils oder vollständig aus CMC 12 besteht, unterliegt der Bewilligungspflicht.

CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte

1Ein Dünger darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte enthalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

a. Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Annex II der Verordnung (EU) 2019/1009 für CMC 13;

Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 ABl. L 170 vom 25.06.19, S. 1

53 Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2.