Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
einem Verzicht auf die Integrierung der Honigbienengattung in die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status, auf die Unterstützung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit weiterhin höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten sowie auf den Betrieb von Nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von Kryomaterial, muss mit einer Abnahme der Biodiversität der Ernährungssysteme gerechnet werden. Ohne die vorgeschlagene Unterstützung sind viele regionaltypische resp. Schweizer Rassen vom Aussterben bedroht.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar. Damit bleibt die Äquivalenz zum EU-Tierzuchtrecht bestehen und der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mit der EU ist weiterhin möglich.
Die Schweiz hat am 21. November 1994 das Übereinkommen über die biologische Vielfalt ratifiziert. Damit hat sie sich zur Erhaltung der Schweizer Nutztierrassen verpflichtet. Mit der Integrierung der Honigbienengattung in die Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status sowie der Unterstützung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, der Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit weiterhin höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten, kommt die Schweiz dieser Verpflichtung nach.
7.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 141 ff., 147a und 177 LwG