Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Gliederungstitel vor Art. 25
Der 6. Abschnitt wird zum 5. Kapitel geändert.
Art. 25 Abs. 1 und 1bis
Im Artikel 25 soll gestrichen werden, dass im Jahr 2023 insgesamt höchstens 100 000 Franken und ab dem Jahr 2024 insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet werden. Bei einem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsanpassung auf den 1. Januar 2024 muss nur noch der Maximalbeitrag von 500 000 Franken erwähnt werden. Der jährliche Höchstbeitrag wird in den neuen Absatz 1bisverschoben. In diesem neuen Absatz soll auch die rechtliche Grundlage für die Unterstützung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen mit einer Finanzhilfe von höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten geschaffen werden (Punkt b gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2).
In Berücksichtigung der Hinweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Subventionen wird die erhöhte Finanzhilfe in einem Umfang von 80 Prozent hinsichtlich der oben genannten Projekte wie folgt begründet:
a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b SuG bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der
Empfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe:
- Ein Handlungsfeld der «Strategie Tierzucht 2030» ist die Förderung der Forschung und des Wissens zur Tierzucht in der Schweiz. Die Forschung ist in allen Belangen der Tierzucht wichtig. Beispielsweise um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten, um neue Technologien und Innovationen in die Praxis zu überführen, Nachwuchskräfte auszubilden und Instrumente zur Erzeugung von Zuchttieren bereitzustellen.
- Der Bund kann Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen ausrichten. Gestützt auf die Strategie «Tierzucht 2030» soll es den Organisationen und Instituten auch künftig möglich sein, Forschungsprojekte im Bereich tiergenetische Ressourcen durchzuführen. Der Bund stellt Mittel für die Forschung im Bereich tiergenetische Ressourcen im Rahmen des Tierzuchtkredits zur Verfügung. Dabei sollen insbesondere auch Projekte zur Entwicklung neuer Zuchtinstrumente unterstützt werden können. Die Erhaltungszucht von Schweizer Rassen soll durch gezielte Forschungsprojekte gestärkt werden. Es besteht somit auch eine direkte Verbindung zur internationalen Verpflichtung der Schweiz zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
- Das Interesse des Bundes an der Durchführung von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen ist, neben dem Interesse der Gesuchstellenden, als gross einzustufen und begründet eine erhöhte Finanzhilfe von 80 Prozent. Die Zuchtorganisationen und Institute verfügen über das entsprechende Know-How zur Durchführung und Betreuung der Projekte.
b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfängerin die Eigen-
leistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
Die Wirtschaftlichkeit von Erhaltungszuchtorganisationen ist klein, sie werden oft zumindest teilweise ehrenamtlich geführt. Ein Eigenfinanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent bei Projekten kann diesen Organisationen nicht zugemutet werden. Es würde die Gefahr bestehen, dass wichtige Projekte künftig nicht mehr durchgeführt werden, weil sie für Organisationen finanziell nicht mehr tragbar sind. Und dies könnte sich wiederum auf die Verpflichtung der Schweiz zum Erhalt der Schweizer Rassen auswirken.