Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Für die Honigbienengattung soll analog zur Rindvieh-, Schaf- und Ziegengattung gelten, dass der Inzuchtgrad des lebenden Nachkommens nicht mehr als 6.25 Prozent beträgt (Abs. 2). Zur Inzuchtberechnung sind in Analogie zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen mindestens drei Generationen zu berücksichtigen, wobei für die Honigbienengattung der Stammbaum auf der väterlichen Seite die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin (KB-Belegung) oder Drohnenköniginnen (Linienbelegungen) enthalten muss. Wie bereits erwähnt schliesst dies Poolbelegungen im Rahmen der Erhaltungsbeiträge, ohne entsprechende DNA-Analysen zur Verifizierung der Rassenreinheit aus.

In Analogie zu den anderen Gattungen soll auch für die Honigbienengattung eine gattungsspezifische Eintrittsgrenze zum Erhalt der Beiträge gelten (Abs. 3). Für die Bienengattung soll eine Grenze von 1 000 weiblichen Herdebuchtieren im Falle des Status kritisch angewendet werden. Für den Bestand der weiblichen Herdebuchtiere im Bereich der Eintrittsgrenzen gelten die Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 3. Da für die Dunkle Biene als einzige Schweizer Honigbienenrasse nur Beiträge für ihren aktuell «kritischen» Status angesetzt werden, muss für die Honigbienengattung keine Eintrittsgrenze betreffend den Status «gefährdet» festgelegt werden.

Analog zu den anderen beitragsberechtigten Gattungen soll auch für die Honigbienengattung gelten, dass die Erhaltungsbeiträge nur ausgerichtet werden, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellt (Abs. 4). Damit der Globalindex für die Schweizer Rassen berechnet und somit der Gefährdungsstatus bestimmt werden kann, benötigt die Betreiberin von GENMON die entsprechenden Rohdaten. Betreffend die anerkannte Zuchtorganisation als Quelle handelt es sich um die Anzahl Herdebuchtiere am Stichtag 1. Juni sowie um weitere Informationen wie die Betriebszahlen und der kulturelle Wert der Rasse. Das Herdebuch der Bienenrasse Dunkle Biene wird durch die anerkannte Zuchtorganisation apisuisse geführt. Die Herdebuchdaten der Dunkle Biene liegen somit nicht im System der Qualitas AG vor. Diese Daten sind der Betreiberin zur Verfügung zu stellen.

Art. 23f Bisheriger Art. 23e, Abs. 1bis, 3, 4 und 5

Zur Wahrung der Übersicht wird der gültige Artikel 23e, in welchem die Ausrichtung der Erhaltungsbeiträge geregelt ist, durch die Einführung des neuen Artikels mit den Beitragsvoraussetzungen betreffend der Honigbienengattung, zum Artikel 23f umbenannt. Das System der Gesuchstellung sowie die Beitragsausrichtung über die anerkannte Zuchtorganisation an die Beitragsberechtigten soll auch für die Honigbienengattung angewendet werden. Gemäss heutigem Stand ist apisuisse die anerkannte Zuchtorganisation für die Betreuung der Rasse Dunkle Biene. Siehe dazu auch den Einleitungssatz des Artikels 23c Absatz 7, der materiell unverändert bleibt. Der Buchstabe a des neuen Absatzes 1bis entspricht dem aufzuhebenden Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c. Dabei wird in Buchstabe a präzisiert, dass es sich um die Definition der beitragsberechtigten Person betreffend der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen handelt. Die Definition des oder der Beitragsberechtigten bei diesen Gattungen bleibt dabei unverändert. Im Buchstaben b wird die Definition betreffend die Honigbienengattung angepasst eingefügt. Im Vergleich zu den anderen Gattungen wird bei der Honigbienengattung «der lebende Nachkomme» durch «begatteten Nachkommen» und «Elterntier» durch «Königin» ersetzt.

Im Absatz 4 wird aus dem Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c eingefügt, dass das BLW die Erhaltungsbeiträge der anerkannten Zuchtorganisation ausrichtet. Diese wiederum richtet die Beiträge an die Beitragsberechtigten aus.

Die Absätze 3 und 5 sind durch die Integrierung der Honigbienengattung in die Erhaltungsbeiträge entsprechend zu ergänzen. Es handelt sich dabei um sprachliche Anpassungen und nicht um materielle Änderungen. Die Begriffe «Honigbienenköniginnen bzw. «Königin» werden eingefügt. Zusätzlich werden weitere formelle Anpassungen vorgenommen.