Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Einleitung Vernehmlassung
Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Verordnungen des Bundesrats
GUB/GGA-Verordnung • Einführung des Grundsatzes, dass das Pflichtenheft eine9
(910.12) Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhal-
tigen Entwicklung enthalten kann (Art. 7).
• Einführung von Bestimmungen, die es erlauben, einzelne Bestimmungen des Pflichtenhefts auf dem Verordnungsweg vorübergehend auszusetzen (neuer Abschnitt 2a und neuer Art. 14a).
Direktzahlungsverord- • Für die Sömmerung wird ein Zusatzbeitrag von 250 Fr./Nor-16
nung, DZV (910.13) malstoss zur Abgeltung des einzelbetrieblichen Aufwands im
Herdenschutz gegen Grossraubtiere eingeführt. Dieser Zusatzbeitrag soll für Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie Rindvieh bis 1-jährig ausgerichtet werden, wenn die betreffende Alp zumutbar schützbar ist, ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept vom Kanton bewilligt und von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern umgesetzt wird.
• Das Mulchen zur Weidepflege wird im gesamten Sömmerungsgebiet ermöglicht. Das Mulchen zur Entbuschung ist zusätzlich mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons erlaubt. Die Bewilligung enthält Auflagen, damit ökologische Schäden verhindert werden.
• Bei den Biodiversitätsbeiträgen werden verschiedene Vereinfachungen für den Vollzug und die Umsetzung auf den Betrieben vorgeschlagen:
- Der maximal zulässige Anteil an Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen (BFF) wird auf 20% vereinheitlicht.
- Die Flexibilität in der Umsetzung von Bestimmungen der Qualitätsstufe I über die Vernetzung wird erhöht.
- Die Kantone erhalten die Möglichkeit, die Verpflichtungsdauern von Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufen I und II sowie der Vernetzung zu synchronisieren.
- Auf der Uferwiese wird eine Mähweidenutzung ermöglicht.
• Zudem werden gewisse Bestimmungen der Biodiversitätsbeiträge präzisiert, damit sie im Vollzug besser umgesetzt werden können:
- Die Bestimmungen zu den erlaubten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche werden rechtlich besser verankert. Zudem sollen im Einzelfall Ausnahmen bei der Zusammensetzung der Saatmischungen bewilligt werden können.
- Für wenig intensiv genutzte Wiesen werden die zulässigen Dünger eindeutig festgelegt.
- Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Abstände konkretisiert. Für neu gepflanzte Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II werden Mindestabstände vorgeschrieben. Zudem müssen Bäume eine Distanz von mindestens 10 m zum Wald aufweisen.
• Für Getreide in weiter Reihe kann in allen Kantonen ein Vernetzungsbeitrag von maximal 500 Fr./ha ausgerichtet werden.