Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
• Weniger restriktive Kriterien, indem anstelle des bisher geforderten «Modellcharakters» eines Projektes eher der «Wettbewerb der Ideen» tritt.
• Verbesserung der Wissensvermittlung, indem bezüglich der Kommunikation und des Erfahrungsaustauschs Auflagen vorgesehen werden können.
Landwirtschaftliche Be- • Flächen mit bewilligten Solaranlagen werden nicht von der72
griffsverordnung, LBV landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen, wenn die (910.91) Anlage einen positiven Effekt auf den landwirtschaftlichen Na-
turalertrag oder andere Vorteile im Pflanzenbau bewirkt.
• Die Kantone werden verpflichtet, neben der angestammten (Art. 17 Abs. 2) auch die nicht-angestammten Flächen von Schweizer Betrieben in der ausländischen Grenzzone (Art. 17 Abs. 1) zu erfassen.
Pflanzengesundheitsver- • Bei Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus76
ordnung, PGesV (916.20) wird vorgeschlagen, die vorsorgliche Vernichtung von be-
fallsverdächtigen Waren als eine mögliche Bekämpfungsmassnahme vorzusehen.
• Aufgrund der Verzögerung der Revision des Umweltschutzgesetzes sollen die Übergangsbestimmungen betreffend die amtlichen Massnahmen gegen Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) um vier Jahre verlängert werden (bis 31. Dezember 2027).
Dünger-Verordnung, DüV • Die Änderungen betreffen vor allem die Anpassung des Zu-81
(916.171) lassungsverfahrens, die Bezeichnungen der Dünger, den Düngerbuch-Verordnung Aufbau der Verordnung und die Formulierung der Bestim-WBF, DüBV (916.171.1) mungen. Die WBF-Verordnung über das Inverkehrbringen
von Düngern wird aufgehoben und die nach wie vor relevanten inhaltlichen Elemente übernommen.
• Dieser Verordnungsentwurf berücksichtigt den Inhalt der Verordnung (EU) 2019/1009, sowie diejenigen der delegierten Rechtsakte zur Änderung dieser EU-Verordnung. Um technische Handelshemmnisse zu vermindern, wurde der Inhalt der EU-Verordnung so gut wie möglich übernommen oder an den schweizerischen Kontext angepasst. Bestehende schweizerische Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften werden auch weiterhin gelten.
Tierzuchtverordnung, • In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» und der Mo-198
TZV (916.310) tion Rieder 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierras-
sen» soll die Honigbienengattung in die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch, basierend auf GENMON, integriert werden.
• Die TZV wird in dem Sinne präzisiert, als dass die Ausrichtung von Finanzhilfen in der Höhe von maximal 80% der Gesamtkosten auch im Falle von Erhaltungsprojekten für
Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen klar geregelt wird.
• In der TZV soll die Grundlage für den Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) durch den Bund, oder vom Bund beauftragte Zuchtorganisationen, Organisationen oder privaten Unternehmen im Tierzuchtbereich, verankert werden. Weiter soll die Nutzung von Kryomaterial aus den nationalen Genbanken geregelt werden.