Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

• Die rechtliche Grundlage zur Publikation der in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen soll geschaffen werden.

• Die Abrechnung der Beiträge für Milchproben soll neu jährlich oder quartalsweise, anstatt nach Laktationsabschluss, erfolgen. Der Abrechnungszeitpunkt wird somit angepasst.

• Die rechtliche Grundlage soll geschaffen werden, gemäss welcher zur Einreichung von Gesuchen um Beiträge, für die Abrechnungen der Beiträge sowie für die Budgetmeldungen die offiziellen Formulare des BLW zu verwenden sind.

• Die Durchführung der ATM4/7d- und der AZ4-Methode soll ebenfalls mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Rindviehzucht unterstützt werden. Die Durchführung der ATM4/7d-Methode soll mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht unterstützt werden. Die TZV soll entsprechend präzisiert werden.

Schlachtviehverordnung, • Gesuche zur Übertragung von Kontingentsanteilen auf die222

SV (916.341) nächste Einfuhrperiode können vom BLW nur bewilligt wer-

den, wenn diese mit nachweisbaren, unverschuldeten Schwierigkeiten bei der Einfuhrlogistik aufgrund höherer Gewalt begründet sind. Im Vollzug wurde dies vom BLW bereits seit der Einführung der Bestimmung im Jahr 2011 so umgesetzt. Die bestehende Praxis wird nun in der Verordnung präzisiert.

• Eine Vertriebsplattform im Internet soll vom BLW ebenfalls als Verkaufsstelle für Koscher- und Halalfleisch anerkannt werden können. Um die Transparenz zu erhöhen, soll die im Verkaufsladen und am Verkaufsstand bereits bestehende Kennzeichnungspflicht auf die vorverpackten Erzeugnisse und auf Vertriebsplattform im Internet ausgedehnt werden.

• Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sollen nur noch über die dafür vom BLW bereitgestellte Internetanwendung ekontingente.admin.ch eingereicht werden können.

Höchstbestandesverord- • Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.229

nung, HBV (916.344) Dezember 20201 soll in Artikel 5 präzisiert werden, wie sich

der zulässige Bestand für Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften berechnet. Zudem sollen die Bestimmungen von Artikel 21 zu Neu- und Umbauten von Ställen konkretisiert werden.

• Im Rahmen des Verordnungspakets Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hat der Bundesrat am 13. April 2022 verschiedene Änderungen betreffend Nährstoffbilanz in Anhang 1 der DZV beschlossen. Der Verweis in Artikel 5 auf Anhang 1 der DZV muss deshalb aktualisiert werden.

Milchpreisstützungsver- • Mit der Änderung sollen die Voraussetzungen geschaffen234

ordnung, MSV werden, dass ab dem 1. Januar 2025 die Zulage für verkäste (916.350.2) Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die

Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden können.

1B-2863/2014