Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

2.4.4 Umwelt

Die Änderungen im Bereich der Sömmerungsbestimmungen fördern ein professionelles Weide- und Herdenmanagement und eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sömmerungsgebiets. Klare Bewilligungskriterien für den Einsatz von Mulchgeräten verhindern negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität. Dadurch kann die alpine Kulturlandschaft weiterhin gepflegt und auf effiziente Weise offengehalten werden, was sich letztlich auch positiv auf die Biodiversität auswirkt.

Für die Umwelt haben diverse Anpassungen der Biodiversitätsmassnahmen positive Wirkungen auf Flora und Fauna: die Vereinheitlichung auf maximal 20 Prozent Kleinstrukturen auf allen Biodiversitätsförderflächen, die Anpassung von allen Bestimmungen der Qualitätsstufe I in Vernetzungsprojekten, der Umbruch von Pufferstreifen zur ökologischen Aufwertung dieser Flächen, das Verbot der Ausbringung von kalkhaltigen Düngern auf wenig intensiv genutzten Wiesen, die Abstandsvorschriften bei Hochstamm-Feldobstbäumen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Direktzahlungen unterliegen den Bestimmungen des WTO-Agrarabkommens und des WTO-Subventionsabkommens. Die rechtlichen Anpassungen werden bei der WTO notifiziert.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit einer Ausnahme am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Ausnahme betrifft eine Bestimmung zur Kürzung bei Tierwohlverstössen, in welcher irrtümlich mit Wirkung ab 1. Januar 2023 die Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung gestrichen wurde. Die Kürzungsbestimmung muss zwingend bereits im 2023 gelten, damit keine Lücke entsteht.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).