Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Diese Aufwände entstehen durch betriebliche Anpassungen (u.a. Anstellung von zusätzlichem Alppersonal, Bereitstellung von Unterkünften, veränderte Weideführung) sowie durch Herdenschutzmassnahmen im engeren Sinne (z.B. Nachtpferche, Herdenschutzhunde). 30 % dieser betrieblichen Aufwände sind heute abgedeckt durch öffentliche Beiträge (zusätzliche Sömmerungsbeiträge als Folge des Wechsels zum Weidesystem «ständige Behirtung» oder «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen» sowie Herdenschutzbeiträge des BAFU). 70 % dieser betrieblichen Aufwände müssen die Bewirtschaftenden zurzeit selber tragen. Diese durch die Bewirtschaftenden selber zu tragenden Aufwände betragen im Durchschnitt der untersuchten Sömmerungsbetriebe gemäss aktualisierter Studie rund 350 Fr. pro NST. Gestützt auf diese Studie wird der Zusatzbeitrag für den einzelbetrieblichen Herdenschutz bei Schafen, die in den Weidesystemen «ständige Behirtung» oder «Umtriebsweide» gehalten werden, auf 250 Fr. pro NST festgelegt (Ziff. 1.6.3 Bst. a). Der Zusatzbeitrag für Milchschafe (Ziff. 1.6.3 Bst. b), Ziegen (Ziff. 1.6.3 Bst. c) und Rindvieh unter 1-jährig (Ziff. 1.6.3 Bst. d) wird gleich hoch angesetzt.

In Ziffer 1.6.2 wird beim Zusatzbeitrag für Milchtiere der Verweis auf Artikel 47 Absatz 3 ergänzt.

Gleichzeitig wird die Abgeltung für Schafe im Weidesystem «ständige Behirtung», welches keine Herdenschutzmassnahmen abdeckt, wieder auf 400 Franken reduziert.

Anhang 7 Ziffern 2.1.1., 2.1.2, 2.2.1

Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden gleich wie mit der Änderung der Direktzahlungsverordnung vom 13. April 2022 festgelegt. Der Basisbeitrag wird auf 600 Fr./ha festgelegt (2023: 700 Fr./ha). Gleichzeitig werden die Produktionserschwernisbeiträge in allen Zonen um je 100 Fr./ha erhöht.

Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffern 1, 3, 4 und 11

Der Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge wird um weitere 100 Fr./ha reduziert. Von ursprünglich 900 Fr. /ha (2022) wurde er 2023 auf 700 Fr./ha reduziert. Auf BFF-Dauergrünflächen wird nur der halbe Basisbeitrag ausgerichtet, daher wird dieser Beitrag um weitere 50 Fr./ha reduziert. Von ursprünglich 450 Fr. /ha (2022) war er 2023 auf 350 Fr./ha reduziert worden.

Die extensiv bewirtschafteten Dauergrünflächen wurden somit im Vergleich zu den intensiv bewirtschafteten Flächen mit der Änderung bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen relativ betrachtet beitragsmässig bessergestellt. Die Beiträge der Qualitätsstufe I der wenig intensiv genutzten Wiesen, der extensiv genutzten Weiden und Waldweiden, der extensiv genutzten Wiesen in der Bergzone III und IV sowie der Uferwiesen werden deshalb um 150 Fr./ha reduziert. Sie betragen somit 300 Fr./ha. Für die extensiv genutzten Wiesen in der Tal- und Hügelzone werden die Beiträge um 300 Fr./ha und in den Bergzonen I und II um 200 Fr./ha reduziert. Die Beiträge der Qualitätsstufe II bleiben unverändert.

Mit der Differenzierung der Beiträge für den Biodiversitätsförderflächen-Typ wenig intensiv genutzte Wiese der Qualitätsstufe II und der Erhöhung dieser Beiträge für diesen Typ in allen Zonen ausser der Bergzone III und IV wird ein Anreiz geschaffen, nicht-magere bzw. mittelfette Wiesen (Fromental- und Goldhaferwiesen) von hoher floristischer Qualität auch als solche anzumelden und diese nicht zu extensivieren. In den Bergzonen III und IV werden die Beiträge der Qualitätsstufe für wenig intensiv genutzte Wiesen nicht erhöht, da diese bereits heute sehr nahe an den Beiträgen für die extensiv genutzte Wiese liegen und damit ein hinreichender Anreiz für die Anmeldung von wenig intensiv genutzten Wiesen besteht.

Anhang 7 Ziffer 3.2.1 Buchstabe a

Mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.475 wurde der neue Biodiversitätsförderflächen-Typ Getreide in weiter Reihe geschaffen, der auch an die neue ÖLN-Anforderung von 3.5 % Acker-BFF angerechnet werden kann. Ab 2023 kann somit in der ganzen Schweiz Getreide in weiter Reihe angebaut werden. Die auf Qualitätsstufe I definierten Anforderungen sind dabei tiefer als jene im regionsspezifischen BFF-Typ «Getreide in weiter Reihe», welcher bisher in acht Kantonen umgesetzt wird. Um schweizweit eine möglichst gute Wirkung des Getreides in weiter Reihe zu erreichen,