Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

sollen deshalb ab 2024 in allen Kantonen zusätzliche Vernetzungsmassnahmen umgesetzt und vergütet werden können. Der entsprechende regionsspezifische BFF-Typ für die acht Kantone wird damit per Ende 2023 aufgehoben.

Anhang 7 Ziffer 5.8.1

Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird aufgrund der Anpassungen bei den Beitragsvoraussetzungen reduziert. Für die Hauptkulturen auf offener Ackerfläche müssen die Anforderungen nur noch auf 80% der Flächen eingehalten werden. Bei den Reben fällt mit der Rückführung des Tresters eine der beiden Anforderungen weg.

Anhang 7 Ziffer 5.12.1 Buchstaben c und d

Aufgrund des künftigen Bezugs der Tierdaten von Ziegen und Schafen ab der TVD wurde in der LBV die Formulierung des Alters der Tierkategorie geändert. Diese technische Anpassung soll so ebenfalls in die DZV übertragen werden damit die Formulierungen des Alters einheitlich sind.

Anhang 7 Ziffer 5.12.4; BTS-Beitrag der Tierwohlbeiträge

Der Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme wird bei allen Tierkategorien um 15- 20% reduziert, was eine Reduktion von ca. 15 Mio. Fr. pro Jahr ergibt. Die besonders tierfreundliche Stallhaltung wird auch über die Strukturverbesserungsmassnahmen unterstützt.

Anhang 7 Ziffer 5.13 Beitrag für die längere Nutzungsdauer

Der maximale Beitrag für die längere Nutzungsdauer soll nicht mit 200, sondern mit 100 Fr./GVE eingeführt werden. Diese Reduktion bringt ca. 18 Mio. Fr. weniger Ausgaben pro Jahr. Dieser neue Beitrag wird per 1.1.2024 eingeführt.

Anhang 8 Ziffer 2.3a Buchstabe b und c

Mit der Einführung der Pflicht zur emissionsmindernden Ausbringung von Hofdüngern ab 2024 werden die Kürzungen infolge von Verstössen weiter differenziert.

Anhang 8 Ziffer 2.7a.1

Aufgrund der Nichteinführung der Verpflichtungsdauer bei den beiden Beiträgen für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit kann auch der entsprechende Satz aufgehoben werden.

Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe e

Mit der Änderung der Direktzahlungsverordnung vom 13. April 2022 (AS 2022 264) wurden in Ziffer 2.9.4 Buchstabe e von Anhang 8 irrtümlich die Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung gestrichen. Diese werden wieder aufgeführt, und die vorliegende Änderung rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Die Vollzugsorgane sind informiert, in den Kontrollpunktelisten für 2023 sind die entsprechenden Kontrollpunkte enthalten. Damit bleibt der korrekte Vollzug der RAUS-Vorschriften gewährleistet.

Anhang 8 Ziffer 3.4

Die Kürzungen im Falle von verspäteten Gesuchen werden für Sömmerungsbetriebe mit denjenigen für Ganzjahresbetriebe harmonisiert.