Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Übersicht

Im Rahmen einer umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier soll das elektronische Patientendossier weiterentwickelt und seine

nachhaltige Finanzierung gesichert werden. Dieser Vorentwurf beinhaltet Massnahmen zur Verbreitung und Nutzung des elektronischen Patientendossiers, Rege-

lungen zur Finanzierung sowie einer klaren Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen.

Ausgangslage

Durch das elektronische Patientendossier (EPD) sollen die Qualität der medizinischen Behandlung gestärkt, die Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht, die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert und die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten gefördert werden. Die Einführung des EPD steht im Vordergrund der von Bund und Kantonen erarbeiteten Strategie eHealth Schweiz 2.0 2018–2024.

Das EPD konnte nicht wie geplant per April 2020 eingeführt werden, insbesondere aufgrund des komplexen, zeitlich und fachlich unterschätzten Zertifizierungsverfahrens der Stammgemeinschaften. Den Betrieb nahmen die Stammgemeinschaften schrittweise im Laufe des Jahres 2021 auf. Stand Juni 2023 sind sieben Stammgemeinschaften (Abilis, CARA, Associazione e-Health Ticino, emedo, eSANITA, Mon Dossier Santé, xsana) sowie eine Gemeinschaft (AD Swiss) zertifiziert, welche zusammen die ganze Schweiz abdecken.

Gestützt auf die Erkenntnisse des Berichtes in Erfüllung des Postulats Wehrli 18.4328 vom 14. Dezember 2018 «Elektronisches Patientendossier. Was gibt es noch zu tun bis zu seiner flächendeckenden Einführung?» hat der Bundesrat am 27. April 2022 beschlossen, das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in zwei Schritten zu revidieren. Mit der vorliegenden Vorlage sollen die Rollen zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf das EPD klar geregelt und dessen Finanzierung sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen diverse Massnahmen zur Weiterentwicklung des EPD getroffen und damit der Nutzen für alle Beteiligten erhöht werden. Der Zeitraum bis zum Inkrafttreten dieser Massnahmen stellt jedoch eine kritische Phase in der Einführung und Verbreitung des EPD dar, weshalb mit einer weiteren, vorgezogenen Revision des EPDG Finanzhilfen an Stammgemeinschaften ausgerichtet werden können und der Eröffnungsprozess vereinfacht werden soll. Es ist vorgesehen, dass diese Vorlage 2024 in Kraft treten soll.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage beinhaltet eine klare Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen. Damit einher geht die Regelung der nachhaltigen Finanzierung des EPD.

Um eine optimale Verbreitung des EPD zu erreichen, wird das bisherige Modell der Freiwilligkeit, ein EPD zu eröffnen, mit einem Opt-Out-Modell ersetzt. Dabei wird für sämtliche Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben, im Rahmen der OKP oder gemäss der Militärversicherung versichert sind und keinen Widerspruch gegen die