Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Eröffnung erhoben haben, automatisch sowie kostenlos ein EPD eröffnet. Daneben bleibt die freiwillige Eröffnung eines EPD für alle anderen Personen möglich.

In Umsetzung der Motion 19.3955 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Juli 2019 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen» werden sämtliche Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung dazu verpflichtet, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen.

Die Daten des EPD sollen Forschenden zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden können. Für die Zurverfügungstellung von nicht anonymisierten Daten des EPD ist die Zustimmung der Patientin oder des Patienten nötig. Die Voraussetzungen dazu richten sich nach den bestehenden Regelungen des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen.

Bisher wurden sämtliche Daten dezentral bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gespeichert. Strukturierte Daten (z. B. Medikationsdaten) sollen künftig in einer vom Bund betriebenen zentralen Datenbank abgespeichert werden. Dies garantiert einen raschen und vollständigen Zusammenzug der strukturierten Daten zu entsprechenden Dokumenten (z. B. Medikationsplan).

Gemäss Entscheid des Bundesrates sollte mit der Vorlage die Nutzung der technischen Infrastruktur des EPD durch Zusatzdienste ermöglicht werden (z. B. Überweisung einer Patientin oder eines Patienten vom Hausarzt zur Radiologin). Der Mehrwert solcher Zusatzdienste ist angesichts der Herausforderungen rund um Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes nicht gegeben. Daher ist die Nutzung der EPD-Infrastruktur für Zusatzdienste nicht Teil der Vorlage. Hingegen sollen – mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten –Gesundheitsanwendungen Zugriff auf das EPD erhalten. Eine Gesundheitsanwendung ist eine Applikation, mit der medizinische Datenbeispielsweise über ein Smartphone oder ein medizinisches Gerät (z. B. Insulin-Messgerät) im EPD gespeichert und/oder abgerufen werden können.

Der Vorentwurf enthält weitere punktuelle Neuerungen:

– Eine Bestimmung bezüglich der Vertretung von urteilsunfähigen Minderjährigen und Erwachsenen.

– Einen Experimentierartikel, der die Durchführung von Pilotprojekten ermöglicht.

– Eine Übertragung sämtlicher Bundesaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

– Eine Nutzung des Metadatenindex über den EPD-Kontext.

– Eine explizite Bestimmung, dass Gesundheitsfachpersonen verpflichtet sind, behandlungsrelevante Daten im EPD zu erfassen.

– Die Ablage von administrativen Dokumenten im EPD durch Krankenversicherer nach Einwilligung der Patientinnen und Patienten.