Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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ihr EPD zu gewähren und sie über die damit einhergehenden Möglichkeiten und Risiken zu orientieren. Eine vergleichbare Pflicht besteht bereits heute in der EPDV für die Stammgemeinschaften, die gemäss Art. 15 Abs. 2 dazu verpflichtet sind, der Patientin oder dem Patienten Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen zu empfehlen. Die EPD-Plattformanbieter werden zudem gefordert sein, die IT-Architektur so zu gestalten, dass im Schadenfall (z. B. Datendiebstahl durch die Verwendung einer App) nur das individuelle EPD betroffen ist («sektorielle Sicherheit»).