Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
7.6.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Finanzhilfe
Bei der Weiterentwicklung des EPD handelt es sich um eine Daueraufgabe, weshalb weder eine Befristung noch eine degressive Ausgestaltung der Finanzhilfe vorgesehen ist.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).
Der Vorentwurf sieht in mehreren Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der Vorentwurf in vielen Fällen bereits selbst die Grundsätze regelt und somit den Rahmen absteckt, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technische Entwicklungen und an eine internationale Harmonisierung zu erfolgen hat. Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, sollen auf Verordnungsstufe angesiedelt sein. Delegationen sind in folgenden Artikeln enthalten:
– Art. 7 Abs. 2: Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und das Verfahren für deren Ausgabe fest.
– Art. 8a Abs. 3: Einzelheiten des Eröffnungsverfahrens von vertretenen Personen und des Zugangs der Vertretung zum EPD sowie das Verfahren bei Beendigung der Vertretung.
– Art. 9 Abs. 2: Festlegung der gültigen Grundeinstellungen der Zugriffsrechte und der Vertraulichkeitsstufen.
– Art. 9a Abs. 2: Festlegung der Daten, die Krankenversicherer im EPD speichern dürfen.
– Art. 9b Abs. 2: Festlegung der Anforderungen an die Standardschnittstelle für Gesundheitsanwendungen und der Vertraulichkeitsstufe, auf die solche Anwendungen zugreifen dürfen.
– Art. 14 Abs. 2: Festlegung der Anforderungen an die zentralen Komponenten, an die Voraussetzungen für deren Betrieb und die Zugriffsrechte für diese Komponenten.
– Art. 14 Abs. 3: Festlegung der Daten, die auf der zentralen Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten abgelegt werden.