Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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– Art. 14 Abs. 4: Gewährung der Berechtigung von Kantonen und Dritten auf Abfragedienste zuzugreifen (lesend und/oder schreibend) sowie Festlegung der entsprechenden Zugriffsrechte.

– Art. 19 Abs. 1bis: Festlegung der Aufsichtsmittel sowie Anforderungen an den Datenschutz, den beauftragte Dritte zu erfüllen haben.

– Art. 19f Abs. 2: Festlegung der Anforderung an Gesuche um Lieferung von Forschungsdaten.

– Art. 19f Abs. 3: Festlegung von Vorgaben zur Bearbeitung von Forschungsdaten zum Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen.

– Art. 19f Abs. 4: Kompetenz, Gebühren vorzusehen für die Lieferung von Forschungsdaten, sofern die Forschungsergebnisse nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

– Art. 19g Abs. 4: Festlegung der Anforderungen an die Anonymisierung von Personendaten.

– Art. 19h Abs. 6: Festlegung von Bewilligungsvoraussetzungen für Pilotprojekte.

– Art. 19h Abs. 7: Weitergeltung von Pilotprojekten nach deren Abschluss.

7.8 Datenschutz

Die umfassende Revision des EPDG enthält keine wesentlichen Änderungen an den Datenschutz- und Datensicherheits-Bestimmungen des EPDG. Die Sicherheitsanforderungen, insbesondere auch für besonders schützenswerte Personendaten, bleiben unverändert.

Die Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit bleibt bei den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften. Diese sind beispielsweise verpflichtet sicherzustellen, dass ein Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem nach ISO-27001 eingerichtet ist, dass Risikoanalysen vorliegen und dass die Zugriffe auf die Daten kontrolliert werden. Eine ausführliche Liste der Sicherheitsmassnahmen befindet sich in Ziffer 4 des Anhangs 2 zur EPDV-EDI.

Die bisher geltenden Sicherheitsmassnahmen werden auch auf die kommenden technischen Neuerungen wie zum Beispiel die zentrale Datenbank zur Speicherung von strukturierten Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten oder der Standardschnittstelle, welche mHealth-Apps Zugriff auf Daten des EPD ermöglicht, angewendet werden müssen. Die künftigen Versionen der Anhänge der EPDV-EDI müssen dem technologischen Fortschritt Rechnung tragen und die Anforderungen an die Sicherheit jeweils auf aktuellem Stand der technischen Entwicklung halten.

Ebenso ist es von grosser Bedeutung, dass die Eigenverantwortung der Patientinnen und der Patienten in der Verwendung von Gesundheitsanwendungen in den Fokus gerückt wird. Die Kantone sind entsprechend in der Pflicht, die Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit zu informieren, Gesundheitsanwendungen Zugriff auf