Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 81 Seiten

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Berücksichtigt werden muss weiter der Grundsatz nach Artikel 7 Buchstabe c SuG, wonach die Empfängerin oder der Empfänger einer Finanzhilfe gegenüber dem Bund die Eigenleistung zu erbringen hat, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann. Die Finanzhilfe ist so ausgestaltet, dass nur die Kosten für die Implementierung von durch den Bund realisierten Weiterentwicklungen abgegolten werden. Kosten, die sich aus der Anpassung der organisatorischen Prozesse sowie für die Informations- und Kommunikationstätigkeit für eine neue Softwarekomponente ergeben, werden nicht durch den Bund übernommen. Damit ist sichergestellt, dass die Empfängerin oder der Empfänger die erforderliche Eigenleistung erbringt. Kosten für Weiterentwicklungen aufgrund kantonaler Bestimmungen, Kosten für Weiterentwicklungen in Eigenregie von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften oder Kosten für den Betrieb des EPD werden vom Bund ebenfalls nicht übernommen.

Eine Übernahme der Kosten für die Implementierung der vom Bund realisierten Softwarekomponenten stellt letztlich ein einfaches und leicht überprüfbares Kriterium für die Vergabe der Finanzhilfen dar. Damit kann eine zweckmässige Verwendung der Finanzhilfen sichergestellt werden.

Die Finanzhilfebestimmung nach Artikel 19a Absatz 2 ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Damit haben die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften keinen Anspruch auf Finanzhilfen. Da der Bund zudem die Weiterentwicklung des EPD und damit auch die Gewährung von Finanzhilfen steuern kann, kann der Bund steuern, dass die verfügbaren Mittel jeweils für die finanzielle Unterstützung aller um Finanzhilfen nachsuchenden Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ausreichen dürften.

Finanzieller Umfang

Aus Sicht der fiskalischen Äquivalenz und des Subsidiaritätsprinzips soll sich der Bund nur so weit an der Finanzierung der Kosten der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften beteiligen, als dies seinen Kompetenzen entspricht. Daher wird die Finanzhilfe nur für die Implementierung von durch ihn realisierten Weiterentwicklungen gewährt.

Aufgrund der unter Ziffer 6.1.1 geschätzten Kosten kommt der Bundesrat zum Schluss, dass das Globalbudget des BAG für die Finanzierung der Entwicklung der Weiterentwicklung (Software) um 1.5 Millionen Franken pro Jahr erhöht werden muss. Zudem ist ein jährlicher Verpflichtungskredit in der Höhe von rund 1 Million Franken erforderlich, damit die an die Stammgemeinschaften und Gemeinschaften auszurichtenden Finanzhilfen für die Implementierung der Weiterentwicklung finanziert sind.