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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

(Gesundheitsberufegesetz, GesBG)

Änderung vom … Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20162 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. h, 2 Bst. a Ziff. 9

1Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:

h. Pflegeexpertin und Pflegeexperte «Advanced Practice Nurse» (Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN).

2Dazu regelt das Gesetz namentlich:

a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:

9. Masterstudiengang in Advanced Practice Nursing;

Art. 3 Abs. 2 Bst. j

2Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

j. Sie können digitale Instrumente im Rahmen der Behandlung kompetent und verantwortungsbewusst anwenden; sie verstehen das Potenzial der Instrumente und die damit verbundenen Risiken und können den zu behandelnden Personen das erforderliche Wissen für den Umgang damit vermitteln.

SR ..........

1BBl

2 SR 811.21

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