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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe
(Gesundheitsberufegesetz, GesBG)
Änderung vom … Entwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1
beschliesst:
I
Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20162 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. h, 2 Bst. a Ziff. 9
1Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
h. Pflegeexpertin und Pflegeexperte «Advanced Practice Nurse» (Pflegeexpertin / Pflegeexperte APN).
2Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
9. Masterstudiengang in Advanced Practice Nursing;
Art. 3 Abs. 2 Bst. j
2Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
j. Sie können digitale Instrumente im Rahmen der Behandlung kompetent und verantwortungsbewusst anwenden; sie verstehen das Potenzial der Instrumente und die damit verbundenen Risiken und können den zu behandelnden Personen das erforderliche Wissen für den Umgang damit vermitteln.
SR ..........
1BBl
2 SR 811.21
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