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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 6 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3. Militärstrafprozess vom 23. März 19796
Art. 75 Bst. b
Das Zeugnis können verweigern:
b. Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen, Pflegeexperten APN sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;
4. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20067
Art. 6 Abs. 1 Bst. j
1Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
j. Sie können digitale Instrumente im Rahmen der Behandlung kompetent und verantwortungsbewusst anwenden; sie verstehen das Potenzial der Instrumente und die damit verbundenen Risiken und können den Patientinnen und Patienten das erforderliche Wissen für den Umgang damit vermitteln.
5. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20118
Art. 5 Abs. 2 Bst. i
2Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
i. Sie können digitale Instrumente im Rahmen der Behandlung kompetent und verantwortungsbewusst anwenden; sie verstehen das Potenzial der Instrumente und die damit verbundenen Risiken und können den Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten das erforderliche Wissen für den Umgang damit vermitteln.