Vorlage

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Die nach kantonalem Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

2Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.

3Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht, die den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h entsprechen, sind diesen in Bezug auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt; dies gilt auch für ausländische Abschlüsse, die nach bisherigem Recht als gleichwertig anerkannt wurden. Der Bundesrat legt fest, welche inländischen Abschlüsse nach bisherigem Recht den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h gleichgestellt sind.

4Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 9, die bei Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung akkreditiert sein.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.