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Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 5 Seiten

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Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

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Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert

ex 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht che-

misch modifiziert

ex 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre

Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Frak-

tionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1514 Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert

ex 1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen,

ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

4. Getreide

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 1001 Weizen und Mengkorn

ex 1002 Roggen

ex 1003 Gerste

ex 1004 Hafer

ex 1005 Mais

ex 1006 Reis

ex 1007 Körnersorghum

ex 1008 Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

5. Proteinträger

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 0713 Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zer-

kleinert

ex 1201 Sojabohnen, auch geschrotet

ex 1205 Rüben- und Rapssamen, auch geschrotet

ex 1206 Sonnenblumensamen, auch geschrotet

ex 2303 Kartoffelprotein; Maisgluten