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Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 5 Seiten
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Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
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Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert
ex 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht che-
misch modifiziert
ex 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Frak-
tionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert ex 1514 Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert,
aber nicht chemisch modifiziert
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet
4. Getreide
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 1001 Weizen und Mengkorn
ex 1002 Roggen
ex 1003 Gerste
ex 1004 Hafer
ex 1005 Mais
ex 1006 Reis
ex 1007 Körnersorghum
ex 1008 Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide
5. Proteinträger
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0713 Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zer-
kleinert
ex 1201 Sojabohnen, auch geschrotet
ex 1205 Rüben- und Rapssamen, auch geschrotet
ex 1206 Sonnenblumensamen, auch geschrotet
ex 2303 Kartoffelprotein; Maisgluten