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Vernehmlassung 2023/16: Änderung der Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 5 Seiten
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Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
Änderung vom ... Vernehmlassungsentwurf
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 20. Mai 20191 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln wird wie folgt geändert:
Art. 3 Pflichtlagermenge an Zucker, Kaffee, Speiseölen und -fetten
Die Gesamtmenge der folgenden eingelagerten Waren beträgt:
a. Zucker: 55 000 Tonnen;
b. Kaffee: 20 640 Tonnen;
c. Speiseöle und -fette: 44 000 Tonnen.
Art. 3a Pflichtlagermenge an Getreide
1Die Gesamtmenge des eingelagerten Getreides beträgt 755 000 Tonnen. Davon sind 205 000 Tonnen für die menschliche Ernährung bestimmt; 550 000 Tonnen müssen zur Ernährung wie auch als Futtermittel verwendet werden können.
2Von den 205 000 Tonnen, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, muss es sich bei mindestens 40 000 Tonnen um glutenfreies Getreide wie Reis oder Mais handeln.
Art. 4 Pflichtlagermenge an Proteinträgern
1Die Gesamtmenge der eingelagerten Proteinträger beträgt 58 000 Tonnen, davon 43 500 Tonnen Sojaextraktionsschrot.
2Folgende weitere Proteinträger sind zugelassen:
a. Sonnenblumen- und Rapsschrot;
1 SR 531.215.111
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