Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 6 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 16. Dezember 2022 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet. Dabei handelt es sich um einen Mantelerlass, der Änderungen des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) enthält. Nach diesem Gesetz wird der Bundesrat ermächtigt, bestimmte Punkte der Vereinbarung der Versicherer verbindlich zu erklären. Gemäss Artikel 19b Absatz 2 KVAG und Artikel 31a Absatz 2 VAG erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf dem Verordnungsweg. Zudem ist es Sache des Bundesrates, in der entsprechenden Verordnung die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Punkte der Vereinbarung festzulegen (Art. 19b Abs. 3 KVAG und Art. 31a Abs. 3 VAG). Die Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit ist ebenfalls ein Mantelerlass, der Änderungen der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) und der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) beinhaltet.
2 Allgemeinverbindlichkeit
Das Parlament hat beschlossen, die Versicherer die Versicherungsvermittlertätigkeit und deren Entschädigung selbst regeln zu lassen. Nach geltendem Recht ist die Branchenvereinbarung nur für die Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind, und der Bundesrat hat keine Befugnis einzugreifen, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird. Die Allgemeinverbindlicherklärung ändert diese Situation, indem sie der Vereinbarung gegenüber allen Versicherern Wirksamkeit verleiht, auch gegenüber denjenigen, die sie nicht unterzeichnet haben. Nach dem Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit kann der Bundesrat die Punkte der Vereinbarung der Versicherer verbindlich erklären, die das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Ausbildung und Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen betreffen. Die Nichteinhaltung der verbindlich erklärten Punkte der Vereinbarung stellt einen Verstoss dar.
Gemäss den Artikeln 19b Absatz 2 KVAG und 31a Absatz 2 VAG werden die Regelungen der Versicherer allgemeinverbindlich erklärt, wenn sie der Gesetzgebung entsprechen. In ihrer Vereinbarung vom 24. Januar 2020 schliessen die Versicherer Personen, die durch einen Arbeitsvertrag an einen Versicherer oder an eine mehrheitlich zur selben Gruppe wie der Versicherer gehörende Gesellschaft gebunden sind, von der Definition der Vermittlerinnen und Vermittler aus. Diese Definition entspricht nicht der vom Gesetzgeber eingeführten Definition der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 19a KVAG, Art. 40 VAG), die genau diese Personengruppen einschliesst. In diesem Punkt ist die Vereinbarung somit nicht rechtskonform. Um dieses Problem zu lösen, sieht die Verordnung vor, dass für den Begriff der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die gesetzliche Definition gilt (Art. 35b Satz 2 KVAV, Art. 190e Satz 2 AVO). Die verbindlich erklärten Regelungen gelten somit für alle Vertragsverhältnisse zwischen Versicherern und Vermittlerinnen oder Vermittlern, unabhängig von deren Qualifikation. Die Regelungen werden zudem nur auf Gesuch der Versicherer allgemeinverbindlich erklärt. Das Gesuch, das auch von den Dachverbänden eingereicht werden kann, muss von Versicherern gestellt werden, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten in der sozialen Krankenversicherung bzw. 66 Prozent der Prämieneinnahmen in der Zusatzversicherung ausmachen. Diese Bedingung muss erfüllt sein, solange die Punkte der Vereinbarung verbindlich sind. Wenn nach der Allgemeinverbindlicherklärung das Quorum unterschritten wird, weil Versicherer die Vereinbarung gekündigt haben, muss die Allgemeinverbindlicherklärung aufgehoben werden. Nach Artikel 35 Absatz 3 KVAG müssen die Versicherer der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Sie werden daher die Aufsichtsbehörde darüber informieren, wenn das Quorum nicht mehr erreicht ist.
Die Versicherer, welche die Branchenvereinbarung unterzeichnet haben, erreichen das in den Artikeln 19b Absatz 2 KVAG und 31a Absatz 2 VAG vorgesehene Quorum. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der öffentlichen Vernehmlassung wurde noch kein formelles Gesuch eingereicht. Dennoch haben die zuständigen Departements den Gesetzgebungsprozess vorzeitig eingeleitet, damit das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit gleichzeitig mit oder unmittelbar nach dem