Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 6 Seiten
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Im Falle einer Änderung der Vereinbarung leitet die FINMA diese über das Departement, dem sie administrativ angegliedert ist, an den Bundesrat weiter.
Art. 190e Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherungs-
unternehmen
Siehe Kommentar zu Artikel 35b KVAV
Die maximale Entschädigung beträgt zwölf Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt. Die Prämien der Zusatzversicherungen sind je nach Produkt und Alter des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin sehr unterschiedlich. Die Prämien von Spitalversicherungen in der privaten Abteilung sind beispielsweise im Vergleich zu denjenigen anderer Versicherungsprodukte hoch. Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler kann sich daher auf einen beträchtlichen Betrag belaufen. Es ist jedoch zu beachten, dass im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Verträge für Zusatzversicherungen in der Regel für mehrere Jahre abgeschlossen werden und erst nach drei Jahren kündbar sind (Art. 35a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz; VVG, SR 221.229.1). Die Vermittlerinnen und Vermittler können daher nicht erwarten, dass sie mehrere Jahre hintereinander für denselben Versicherungsnehmer oder dieselbe Versicherungsnehmerin eine Entschädigung erhalten. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die von den Versicherern festgelegte Obergrenze angemessen ist.
Art. 190f Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
Die Straftatbestände sind die gleichen wie in der sozialen Krankenversicherung (Siehe Kommentar zu Artikel 35c KVAV). Vorsätzliche Verstösse werden wie in der sozialen Krankenversicherung mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken bestraft, während derjenige, der fahrlässig handelt, mit einer Busse von bis zu 50'000 Franken rechnen muss (Art. 86 Abs. 1bis und 2 VAG). Fahrlässigkeit wird somit in der Krankenzusatzversicherung strenger bestraft.
3.3 Anhang
Der Anhang enthält die verbindlich erklärten Bestimmungen zur Vermittlertätigkeit in der Branchenvereinbarung. Es handelt sich um folgende Punkte:
- Verbot der telefonischen Kaltakquise (Ziff. 6 der Vereinbarung)
- Obergrenze der Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler (Ziff. 9 der Vereinbarung)
- Pflicht zur Erstellung und beiderseitigen Unterzeichnung eines Beratungsprotokolls mit dem Kunden
oder der Kundin (Ziff. 8 der Vereinbarung)
4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit am 1. Januar 2024 in Kraft.