Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/23: Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 6 Seiten
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revidierten VAG (BBl 2022 704) in Kraft treten kann. Sie werden die Verordnung jedoch erst dann dem Bundesrat vorlegen, wenn ein gültiges Gesuch gestellt wurde.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die Ausbildung der Vermittlerinnen und Vermittler, denn die Branchenvereinbarung Vermittler der Versicherer enthält in diesem Punkt keine Verpflichtungen für die Versicherer. Für die Zusatzversicherung ist das Thema in Artikel 43 VAG und in den Artikeln 190 und 190a AVO geregelt.
3 Bestimmungen
3.1 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
Art. 35 Werbekosten
Titel, Absätze 1 und 3
Da die Definition der Vermittlertätigkeit nun im Gesetz (Art. 19a KVAG) steht und die Regeln zur Branchenvereinbarung in einer separaten Bestimmung enthalten sind, betrifft Artikel 35 nur noch die Werbekosten. Sein Titel ist entsprechend zu ändern, und die Absätze 1 und 3 sind aufzuheben.
Art. 35a Vereinbarung zwischen Versicherern
Absatz 1
Diese Bestimmung übernimmt den aktuellen Absatz 3 von Artikel 35. Die Aufsichtsbehörde muss vom Bestehen einer Vereinbarung Kenntnis haben. Daher sind die Versicherer verpflichtet, die Aufsichtsbehörde über den Abschluss einer Branchenvereinbarung zu informieren.
Absatz 2
Die Versicherer haben die Möglichkeit, den Inhalt ihrer Vereinbarung zu ändern oder sie sogar aufzuheben. Die Besonderheit der Allgemeinverbindlicherklärung besteht darin, dass Regeln, die von privaten Vereinigungen aufgestellt wurden, Wirksamkeit gegenüber Dritten erlangen. Der Bundesrat muss daher zwingend über alle Änderungen der Branchenvereinbarung informiert werden, damit er die Allgemeinverbindlicherklärung entsprechend anpassen kann. Da eine Verordnungsrevision ein relativ langwieriges Verfahren ist und im vorliegenden Fall die Anhörung der Versicherer beinhaltet (Art. 19b Abs. 2 in fine KVAG), muss die Aufsichtsbehörde über alle Änderungen mindestens zwölf Monate vor Beginn ihrer Gültigkeit informiert werden. Diese Frist entspricht der vertraglich vereinbarten Frist, welche die Versicherer für die Kündigung der Vereinbarung vorgesehen haben. Die Aufsichtsbehörde leitet die neue Vereinbarung automatisch an den Bundesrat als zuständige Behörde weiter. Wenn die Versicherer ihre Vereinbarung kündigen, werden die Artikel 35b und 35c KVAV sowie der Anhang hinfällig.
Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherern
Hier geht es um die eigentliche Allgemeinverbindlicherklärung. Mit der Verabschiedung der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit erklärt der Bundesrat die im Anhang aufgeführten Punkte der Vereinbarung verbindlich. Diese Punkte sind für alle Versicherer bindend. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die verbindlich erklärte Regelung missachtet wird, kann sie eine Massnahme nach Artikel 38a KVAG treffen.
Der Bundesrat muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 19b Abs. 2 KVAG) erfüllt sind. Die verbindlich erklärten Bestimmungen entsprechen der Gesetzgebung. Das Verbot der telefonischen Kaltakquise bedeutet eine Einschränkung der mit Artikel 27 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geschützten Wirtschaftsfreiheit. In der sozialen Krankenversicherung tätige Versicherer können sich jedoch nicht auf diese verfassungsrechtliche Freiheit berufen. Die vorgesehene