Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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Artikel 151a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat für die Dauer von längstens fünf Jahren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems in bestimmten Punkten vom Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.

6.7.2 Armeeorganisation

Artikel 4 ermächtigt das VBS, im Rahmen der Gliederung der Armee deren Strukturen festzulegen.

Artikel 5 ermächtigt die Gruppe Verteidigung, im Rahmen dieser Strukturen die Detailorganisation der Armee festzulegen.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage enthältgewisse datenschutzrechtlicheInhalte. So werden, wie zuvor in Ziffer 1.2 erwähnt,die datenschutzrechtlichenRegeln des Privacy by Design berücksichtigt. Die vorgesehenen systematischen Identitäts- und Zugangsberechtigungen der Nutzerinnenund Nutzer zu ihren persönlichen Daten im Dienstmanager werden entsprechend den gesetzlichvorgesehenen und vom DTI im Detail geregelten Standardverfahren erstellt.