Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten
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Nutzungseinschränkungen bzw. -verbote zu einem Entschädigungsanspruch führen. Allenfallswerden dann aber drastischere Massnahmen oder Folgen entstehen. Insofern ist es möglich, dass höhere Kosten entstehen. Wer von Bund und Kantonen diese tragen müsste, ist zu ermitteln.
Kommtes zur Requisition,werden sowohl Unternehmenals auch Privatpersonen betroffen sein. Der Eigentümeroder die Eigentümerin einer Sache bzw. der Unternehmer oder die Unternehmerinkann während dieser Zeit oder unter Umständen dauerhaft, nicht über ihre Güter bzw. Unternehmen verfügen. Insofern greifen Requisition und militärischer Betrieb in die Grundrechte der betroffenen natürlichen und juristischen Personen ein. Die uneingeschränkte Nutzung des Eigentums wird gezielt eingeschränkt, einerseits durch Nutzungsverbot,andererseits mittelNutzungseinschränkung. Kurzfristige oder andauernde Einschränkungen der Nutzung können zu Zerstörung der Sache führen oder zu einem unmittelbarende facto Entzug aufgrund Nutzungsverbots.
Für Unternehmen und Private können der vorübergehende Entzug ihres Eigentums und auch das Nutzungsverbot mit Kosten verbunden sein. Zwar wird der Entzug des Requisitionsguts durch den Bund angemessen entschädigt, allerdings kann es zu Folgekosten kommen. Da Material und Personal bzw. Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden müssen, können die Unternehmen diese nicht nutzen, wodurch sie ihre weite-
ren Dienstleistungenallenfallsgar nicht mehr oder nur eingeschränkterbringen kön-
nen. Dadurch entstehen Umsatzeinbussen, welche ebenfalls entschädigt werden müssen. Auch für Privatpersonenkönnen Kosten entstehen, z.B., weil sie eine Tätigkeit nicht mehr ausüben können, für die sie bezahlt werden.
Sicherstellung der Betriebskontinuitätund der Resilienz sowie des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen
Die in der Vorlage aufgezeigten und neu zu etablierenden Eingriffsrechte, welche der Armee und der Militärverwaltungzum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen und der Betriebskontinuitäteingeräumt werden, werden in Zukunft punktuell in die Rechte von Grundeigentümern oder auch Mietern eingreifen müssen. Es handelt sich dabei um Eingriffe in die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV, in die Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV sowie in die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV.
Eingriffein diese Grundrechte können unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV legitimiertsein. Die Voraussetzungen dafür sind:
Der Eingriff basiert auf einer gesetzlichen Grundlage: Diesem Kriterium ist mit der Verankerung in den Bundesgesetzen genüge getan.
Es besteht ein öffentliches Interesse für den Eingriff: Das öffentliche Interesse besteht in der Fähigkeit Lageverfolgung zu Gunsten der Schweiz betreiben zu können und damit Nachrichten beschaffen zu können. Es handelt sich dabei
letztlich um ein sicherheitspolitisches Grundbedürfnis.
Der Eingriff ist verhältnismässig: Zur Sicherstellung der Verhältnismässigkeit sind auf allen Ebenen mehrstufige Eingriffe vorgesehen.
Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wird durch den Eingriff nicht angetastet. Die vorgesehenen Eingriffe betreffen nicht den Kerngehalt der Eigentumsgarantie
Die Wahrung der Verhältnismässigkeit muss in jedem Fall individuellgeprüft werden. Betroffene Dritte erhalten eine angemessene Entschädigung.