Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/26: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation · 59 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalenVerpflichtungen der Schweiz

Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungender Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalenOrganisationen.

Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.

6.3 Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (MG) festzuhalten sind.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen(die Ausgaben über einem der Schwellenwertenach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite/ Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen

Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da die Änderungen weder darunterfallenden Subventionsbestimmungen beinhalten, noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthalten.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz

Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vorliegend geplanten Änderungen nicht betroffen.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 vor.

6.7 Delegationvon Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nichtdurch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen:

6.7.1 Militärgesetz

In Artikel 29a Absatz 5 wird der Bundesrat ermächtigt, den Sold der Angehörigen der Armee festzulegen.