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Vernehmlassung 2023/28: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Umsetzung im Anwaltsgesetz. Delegation der Zuständigkeit zugunsten des Bundesrates für völkerrechtliche Verträge im Bereich des Medizinalberufegesetzes, des Gesundheitsberufegesetzes, des Psychologieberufegesetzes und des Anwaltsgesetzes · 2 Seiten

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Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen abschliessen.

3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts

7a. Abschnitt: Internationale Abkommen

Art. 34a

1Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Abkommen über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.

2Er stellt dabei namentlich sicher, dass:

a. die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und

b. sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.

3Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Abkommen erlassen.

4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20115

Art. 47a Internationale Verträge

Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abschliessen.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 935.61

5 SR 935.81