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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

01. Bevölkerung

01.01. (2) Erhebung für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (BEVNAT)

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Zivilstandsereignisse: Geburten, Totge-

burten, Todesfälle, Eheschliessungen,

Heiraten, gerichtliche Eheauflösungen, Vaterschaftsanerkennungen, Anerkennungen vor Gericht und gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft, Adoptionen, eingetragene Partnerschaften, gerichtliche Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Umwandlungen von Partnerschaften, Geschlechtsänderungen

Art und Methode: Vollerhebung von Administrativdaten in

elektronischer Form über Infostar

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Laufend

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Ursachen einer Tot-

geburt erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt/der Ärztin oder von der Hebamme direkt an das BFS.

2. Rückfragen von Statistikstellen, Forschenden oder Forschungsstellen kann das Bundesamt auf deren Begehren an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin weiterleiten.

01.02. (15) Befragung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Er-

werbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration, Altersvorsorge und weitere soziodemografische und ökonomische Merkmale zur Bestimmung der Lebenslage der Zielperson und der Haushaltsmitglieder

Art und Methode: Befragung einer Stichprobe von Personen

in Privathaushalten, Erhebung von Administrativdaten und von Registern, Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), BUR, GWS, Neurentenstatistik (NRS), Register der Sozialversicherungen (Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS], AHV-Ausgleichskassen und Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]), und Sozialhilfeempfängerstatistik (SHS)

Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal möglich

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Laufend

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute

Besondere Bestimmungen: –

01.03. (108) Erhebung für die Statistik der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik