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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Liste der dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und anderen juristischen Personen:
Als Körperschaften, Anstalten und andere juristische Personen, die teilweise dem BstatG unterstellt sind, gelten:
1. der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bestehend aus
1.1. dem ETH-Rat und seinem Stab,
1.2 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich einschliesslich der Konjunkturforschungsstelle,
1.3 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
1.4 dem Paul Scherrer Institut,
1.5 der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt,
1.6 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
1.7 der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
2. die Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
3. die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung
4. der Statistischer Dienst des Schweizer Bauernverbandes (Agristat)
5. die Gemeinsame Einrichtung KVG
6. die Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen
(ch-x)
7. die Nationale Krebsregistrierungsstelle