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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

03. ENERGIE

03.01. (165) Befragung für die Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz

Zuständiges Organ: Bundesamt für Energie

Gegenstand: Technische und energetische Merk-

male der Zentralen, insbesondere die installierte Leistung und die durchschnittliche Produktionserwartung

Art und Methode: Vollbefragung der Wasserkraftanla-

gen mit einer Leistung ab Generator oder mit einer Leistungsaufnahme der Pumpenmotoren von mindestens 300 kW

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich

rung:

Besondere Bestimmungen: Die erhobenen Daten dienen der

Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung in der Schweiz im weiten Sinn und werden dementsprechend aufbewahrt. Die Namen der Unternehmen und die entsprechenden Daten werden gemäss Artikel 29a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) veröffentlicht.

03.02. (166) Befragung für die Elektrizitätsstatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Energie

Gegenstand: Produktion, Verbrauch, physikalische

Einfuhr und Ausfuhr, Belastungsverlauf, Bedarfsdeckung, finanzwirtschaftliche Daten

Art und Methode: Vollbefragung und Teilbefragung der

Elektrizitätsunternehmen

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Wöchentlich, monatlich, jährlich rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: –

03.03. (167) Befragung für die Gesamtenergiestatistik

Zuständiges Organ: Bundesamt für Energie

Gegenstand: Produktion, Ein- und Ausfuhr, Ener-

gieumwandlung und -verbrauch nach Energieträger in den verschiedenen Sektoren; Anzahl und Leistung der Energieanlagen erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien; Informationen zu den Ausgaben der Endverbraucherinnen und Endverbraucher; weitere energierelevante Wirtschaftsdaten