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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
03. ENERGIE
03.01. (165) Befragung für die Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz
Zuständiges Organ: Bundesamt für Energie
Gegenstand: Technische und energetische Merk-
male der Zentralen, insbesondere die installierte Leistung und die durchschnittliche Produktionserwartung
Art und Methode: Vollbefragung der Wasserkraftanla-
gen mit einer Leistung ab Generator oder mit einer Leistungsaufnahme der Pumpenmotoren von mindestens 300 kW
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung:
Besondere Bestimmungen: Die erhobenen Daten dienen der
Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung in der Schweiz im weiten Sinn und werden dementsprechend aufbewahrt. Die Namen der Unternehmen und die entsprechenden Daten werden gemäss Artikel 29a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) veröffentlicht.
03.02. (166) Befragung für die Elektrizitätsstatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Energie
Gegenstand: Produktion, Verbrauch, physikalische
Einfuhr und Ausfuhr, Belastungsverlauf, Bedarfsdeckung, finanzwirtschaftliche Daten
Art und Methode: Vollbefragung und Teilbefragung der
Elektrizitätsunternehmen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Wöchentlich, monatlich, jährlich rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: –
03.03. (167) Befragung für die Gesamtenergiestatistik
Zuständiges Organ: Bundesamt für Energie
Gegenstand: Produktion, Ein- und Ausfuhr, Ener-
gieumwandlung und -verbrauch nach Energieträger in den verschiedenen Sektoren; Anzahl und Leistung der Energieanlagen erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien; Informationen zu den Ausgaben der Endverbraucherinnen und Endverbraucher; weitere energierelevante Wirtschaftsdaten