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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: –

Besondere Bestimmungen: Die Resultate werden pro Hochschule

veröffentlicht (Artikel 10 Absatz 3ter BStatG; SR 431.01).

02.14. (132) Eidgenössische Jugendbefragungen ch-x

Zuständiges Organ: Departement für Verteidigung, Be-

völkerungsschutz und Sport, Eidgenössische Kommission für Ju-

gend- und Rekrutenbefragungen (ch-x)

Gegenstand: Langfristiges Monitoring junger

Schweizer Erwachsener zu sozialwissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere aus der Bildungs-, der Gesundheits-, der Sport-, der Politik- und der Werteforschung

Art und Methode: Befragung der Stellungspflichtigen

sowie einer Stichprobe von 19-jährigen Frauen

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: Rekrutierungszentren, Befragungsin-

stitute

Besondere Bestimmungen: –

02.15. (78) Erhebung zur Forschung und Entwicklung in der Bundesverwaltung

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Für Forschung und Entwicklung einge-

setzte finanzielle und personelle Mittel in der Bundesverwaltung

Art und Methode: Vollerhebung, via das Informationssystem

ARAMIS des SBFI; bei den Bundesämtern

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich, Januar bis Mai

rung:

Mitwirkende bei der Durchführung: SBFI

Besondere Bestimmungen: ARAMIS-Verordnung vom 29. Novem-

ber 2013 (SR 420.171)

02.16. (79) Befragung zur Forschung und Entwicklung in Privatunternehmen

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Von den Privatunternehmen für For-

schung und Entwicklung eingesetzte finanzielle und personelle Mittel

Art und Methode: Befragung von nach der Grösse und dem

NOGA-Code ausgewählten Privatunternehmen

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle zwei Jahre; August bis Juli

rung: