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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: –
Besondere Bestimmungen: Die Resultate werden pro Hochschule
veröffentlicht (Artikel 10 Absatz 3ter BStatG; SR 431.01).
02.14. (132) Eidgenössische Jugendbefragungen ch-x
Zuständiges Organ: Departement für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport, Eidgenössische Kommission für Ju-
gend- und Rekrutenbefragungen (ch-x)
Gegenstand: Langfristiges Monitoring junger
Schweizer Erwachsener zu sozialwissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere aus der Bildungs-, der Gesundheits-, der Sport-, der Politik- und der Werteforschung
Art und Methode: Befragung der Stellungspflichtigen
sowie einer Stichprobe von 19-jährigen Frauen
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: Rekrutierungszentren, Befragungsin-
stitute
Besondere Bestimmungen: –
02.15. (78) Erhebung zur Forschung und Entwicklung in der Bundesverwaltung
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Für Forschung und Entwicklung einge-
setzte finanzielle und personelle Mittel in der Bundesverwaltung
Art und Methode: Vollerhebung, via das Informationssystem
ARAMIS des SBFI; bei den Bundesämtern
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Jährlich, Januar bis Mai
rung:
Mitwirkende bei der Durchführung: SBFI
Besondere Bestimmungen: ARAMIS-Verordnung vom 29. Novem-
ber 2013 (SR 420.171)
02.16. (79) Befragung zur Forschung und Entwicklung in Privatunternehmen
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Von den Privatunternehmen für For-
schung und Entwicklung eingesetzte finanzielle und personelle Mittel
Art und Methode: Befragung von nach der Grösse und dem
NOGA-Code ausgewählten Privatunternehmen
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle zwei Jahre; August bis Juli
rung: