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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gegenstand: Wahlergebnisse der Gemeinden nach Lis-

ten und Kandidatinnen und Kandidaten, inkl. Panaschierstatistik für die Nationalratswahlen; in den Nationalrat und den Ständerat gewählte Personen

Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: offizi-

elle Protokolle der kantonalen Behörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) im elektronischen Format; Vollerhebung

Auskunftspflicht: Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle vier Jahre im Rahmen der eidgenösrung: sischen Wahlen im Oktober

Mitwirkende bei der Durchführung: Bundeskanzlei

Besondere Bestimmungen: –

04.05. (85) Erhebung zu den kantonalen Wahlen

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Wahlergebnisse der Gemeinden nach Lis-

ten und Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Parlamentswahlen; in die Kantonsparlamente und -regierungen gewählte Personen

Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: offizi-

elle Protokolle der Kantonsbehörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) im elektronischen Format; Vollerhebung

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Sechs- bis achtmal jährlich (Wahljahre rung: der Kantone)

Mitwirkende bei der Durchführung: Auftragnehmer

Besondere Bestimmungen: –

04.06. (174) Erhebung zu den Gemeindewahlen

Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik

Gegenstand: Wahlergebnisse der statistischen Städte

nach Listen und Kandidatinnen und Kandidaten für die Parlamentswahlen; in die Parlamente und Regierungen gewählte Personen

Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: offizi-

elle Protokolle der Gemeindebehörden (Kanzleien, Gemeinden) in elektronischer Form, Vollerhebung bei den statistischen Städten gemäss Definition des BFS von 2012 (rund 160 Gemeinden)

Auskunftspflicht: Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Viermal jährlich (Wahljahre in den Gerung: meinden)

Mitwirkende bei der Durchführung: Schweizerischer Städteverband

Besondere Bestimmungen: –

04.07. (86) Erhebung zu den eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen