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Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 87 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gegenstand: Wahlergebnisse der Gemeinden nach Lis-
ten und Kandidatinnen und Kandidaten, inkl. Panaschierstatistik für die Nationalratswahlen; in den Nationalrat und den Ständerat gewählte Personen
Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: offizi-
elle Protokolle der kantonalen Behörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) im elektronischen Format; Vollerhebung
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Alle vier Jahre im Rahmen der eidgenösrung: sischen Wahlen im Oktober
Mitwirkende bei der Durchführung: Bundeskanzlei
Besondere Bestimmungen: –
04.05. (85) Erhebung zu den kantonalen Wahlen
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Wahlergebnisse der Gemeinden nach Lis-
ten und Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Parlamentswahlen; in die Kantonsparlamente und -regierungen gewählte Personen
Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: offizi-
elle Protokolle der Kantonsbehörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) im elektronischen Format; Vollerhebung
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Sechs- bis achtmal jährlich (Wahljahre rung: der Kantone)
Mitwirkende bei der Durchführung: Auftragnehmer
Besondere Bestimmungen: –
04.06. (174) Erhebung zu den Gemeindewahlen
Zuständiges Organ: Bundesamt für Statistik
Gegenstand: Wahlergebnisse der statistischen Städte
nach Listen und Kandidatinnen und Kandidaten für die Parlamentswahlen; in die Parlamente und Regierungen gewählte Personen
Art und Methode: Erhebung von Administrativdaten: offizi-
elle Protokolle der Gemeindebehörden (Kanzleien, Gemeinden) in elektronischer Form, Vollerhebung bei den statistischen Städten gemäss Definition des BFS von 2012 (rund 160 Gemeinden)
Auskunftspflicht: Freiwillig
Periodizität und Zeitpunkt der Durchfüh- Viermal jährlich (Wahljahre in den Gerung: meinden)
Mitwirkende bei der Durchführung: Schweizerischer Städteverband
Besondere Bestimmungen: –