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Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Vorentwurf

(ELG)

Änderung vom...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen,- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 sowie 1biserster Satz (betrifft nur den italienischen Text) und dritter Satz

1Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:

b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

4. für Personen mit einem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Artikel 42quaterIVG, die eine Nachtassistenz benötigen und der Assistenzperson ein Zimmer zur Verfügung stellen: zusätzlich der Betrag nach Ziffer 2 erster Strich;

1bis… Die Zusatzbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 dürfen nur auf die Personen aufgeteilt werden, die einen Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag haben.

1BBI

2 RS 831.30