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Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 3 Seiten

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II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen dieses Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und Absatz 1bisdritter Satz rückwirkend auf den 1. Januar [Jahr, in dem die Referendumsfrist abläuft] in Kraft; für die Artikel 14a, 16 und 21b bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

3Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und Absatz 1bisdritter Satz rückwirkend in Kraft setzen.