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Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 3 Seiten
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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 14a Krankheits- und Behinderungskosten von Personen, die Anspruch
auf Ergänzungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, ater oder b Ziffer 1 haben
1Die Kantone vergüten Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, ateroder b Ziffer 1 haben, für Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b mindestens die Kosten für:
a. ein Notrufsystem;
b. Hilfe im Haushalt;
c. Mahlzeitenangebote;
d. Begleit- und Fahrdienste;
e. die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Alters; und
f. einen Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung, sofern kein Anspruch auf einen Zuschlag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 für diese Wohnung besteht.
2Der Anspruch auf die Vergütung besteht unabhängig vom Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung darf nicht von der Vergütung in Abzug gebracht werden.
3Für die vergüteten Kosten nach Absatz 1 können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch insgesamt den Mindestbetrag von 13 400 Franken pro Person und Jahr nicht unterschreiten.
Art. 16
Die Kantone finanzieren die Kosten nach Artikel 14 und 14a.
Art. 21b
1Der Kanton kann Ergänzungsleistungen, die er für fünf vorausgegangene Jahre ausgerichtet hat, beim Krankenversicherer zurückverlangen. Dies in dem Umfang, in dem der Kanton ihm Ergänzungsleistungen ausbezahlt hat und die Rückerstattungspflicht der Bezügerin oder des Bezügers rechtskräftig ist. Das Verfahren regelt der Bundesrat
2Der Kanton erlässt die Rückerstattung nach Absatz 1, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ATSG erfüllt.